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08. Oktober 2008

Mietzins Neue Heimat-Tirol

SCHRIFTLICHE ANFRAGE des Abgeordneten KO Mag. Gerald Hauser an Landeshauptmann-Stellvertreter Hannes Gschwentner

Aus dem aktuellen Rechnungshofbericht 2007/05 hinsichtlich der Gebarung der im Eigentum des Landes und der Stadt Innsbruck stehenden gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft „Neue Heimat-Tirol, Gemeinnützige Siedlungsges.mbH.“, ergibt sich, dass erhebliche Gewinne erwirtschaftet wurden, die zu einem beträchtlichen Teil aus der laufenden Verwaltung und Bewirtschaftung von Wohnhausanlagen resultieren. Weiters ist aus dem Bericht ersichtlich, dass auch der eingehobene Mietzins einen wesentlichen Faktor im operativen Ergebnis darstellt. Da die Neue Heimat Tirol hauptsächlich gemeinnützige Ziele verfolgen und erreichen soll, ist die von dieser vorgenommene Mietzinskalkulation überprüfungswürdig.

Im Rechnungshofbericht werden folgende Kritikpunkte festgehalten:

Es wäre bei einem eventuellen Zielkonflikt der Bereitstellung von preisgünstigem Wohnraum gegenüber einer zu überhöhten Rücklage führenden Gewinnmaximierung der Vorrang einzuräumen.

Zinsen für eingesetzte Eigenmittel sollten entsprechend dem in § 14 WGG vorgegebenen Richtwert errechnet werden.

Bei der Kalkulation der Mieten wären die tatsächlich angefallenen Kosten bzw im Falle der Pauschalierung solche Prozentsätze zu verrechnen, die sich den tatsächlichen Kosten weitgehend annähern.

Bei der Vergabe von geistig-schöpferischen Dienstleistungen sollte ein Verhandlungsverfahren entsprechend der ÖNORM A 2050 mit zumindest drei Bietern durchgeführt werden.

 

Aus diesem Sachverhalt ergeben sich folgende Fragen:

 

1.    Wie werden die Honorare der Planer für die von den gemeinnützigen Bauvereinigungen erbrachten Eigenleistungen verrechnet? 

2.    Wie werden laufende Verwaltungs- und Bewirtschaftungskosten umgelegt?

3.    Wie hoch ist die Eigenmittelverzinsung und welche Auswirkungen hat diese auf die Berechnung des Mietzinses?

4.    Wie werden erwirtschaftete Gewinne an die Mieter weitergegeben?

5.    Wie werden Dienstleistungen vergeben? 

6.    Wird bei der Mietzinskalkulation dem Prinzip der Preisangemessenheit und der Kostendeckung entsprochen oder steht bei der Kalkulation die Gewinnmaximierung im Vordergrund?

 

Innsbruck, am 30.09.2008

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